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   OLG Stuttgart, 27.03.2009 - 8 W 118/09   

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https://dejure.org/2009,12902
OLG Stuttgart, 27.03.2009 - 8 W 118/09 (https://dejure.org/2009,12902)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.03.2009 - 8 W 118/09 (https://dejure.org/2009,12902)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. März 2009 - 8 W 118/09 (https://dejure.org/2009,12902)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kostenentscheidung: Terminsteilnahme des Beklagtenvertreters nach Klagerücknahme; Anfall der Terminsgebühr aus dem Kostenwert

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der zu erstattenden Anwaltskosten hinsichtlich der Terminsgebühr nach Klagerücknahme

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Umfang der zu erstattenden Anwaltskosten hinsichtlich der Terminsgebühr nach Klagerücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06

    Kosten der Schutzschrift II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2009 - 8 W 118/09
    Für den Fall der Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der BGH (NJW-RR 2007, 1575) entschieden, dass es sich hierbei um keine zur Rechtsverteidigung objektiv erforderliche Maßnahme handle und dass es auf die (verschuldete oder unverschuldete) Unkenntnis des Antragsgegners von der Antragsrücknahme nicht ankomme.
  • OLG Koblenz, 14.07.2006 - 5 W 420/06

    Kostentragungspflicht bei kurzfristiger Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2009 - 8 W 118/09
    Der Entscheidung des OLG Koblenz (NJW-RR 2007, 1563) ist nicht zu entnehmen, um welche Gebühren aus welchem Streitwert es im Einzelnen geht.
  • OLG Köln, 08.03.2007 - 17 W 37/07

    Keine Terminsgebühr durch Sachstandsanfrage - Terminsgebühr aufgrund

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2009 - 8 W 118/09
    Der vom OLG Köln (AGS 2008, 28) entschiedene Fall weicht von der vorliegenden Sachverhaltskonstellation dadurch ab, dass die Berufungsrücknahme fünf Minuten vor dem Terminsbeginn per Telefax erfolgt und den Richtern bei Aufruf der Sache nicht bekannt war, der Zeitpunkt einer vorherigen Information des Prozessgegners über die zwischenzeitliche Berufungsrücknahme (fünf Minuten vor dem Termin) nicht bekannt war, vielmehr am Vortag auf entsprechende Nachfrage noch mitgeteilt worden war, dass über eine Rücknahme vom Mandanten nicht entschieden sei.
  • KG, 05.01.2006 - 1 W 258/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Terminsgebühr bei Klagerücknahme und Verhandlung über die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2009 - 8 W 118/09
    Das KG Berlin (KGR Berlin 2006, 281) lässt die Terminsgebühr bei wirksamer Klagerücknahme aus dem Kostenwert anfallen - unabhängig von der Kenntnis des Beklagtenvertreters.
  • LG Saarbrücken, 30.05.2011 - 5 T 143/11

    Kostenentscheidung: Anfall der Terminsgebühr des Beklagtenvertreters bei

    Dieser Umstand reicht für den Anfall der Terminsgebühr aus (vgl. dazu OLG Köln a.a.O., juris Rdnr. 8, 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.2009, Az 8 W 118/09, RVGreport 2009, 184, zitiert nach juris Rdnr. 8; OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2008, Az 17 W 252/08, zitiert nach juris Rdnr. 11; KG Berlin, Beschluss vom 05.01.2006, Az 1 W 258/05, KGR Berlin 2006, 281, zitiert nach juris Rdnr. 4; Müller-Raabe/Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, Teil G I Rdnr. 208, 209).

    Die angefallene Terminsgebühr ist aus dem vollen Streitwert der Hauptsache und nicht lediglich aus dem Kostenwert zu berechnen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2010, Az 5 T a 135/10, AGS 2010, 528 - 529, zitiert nach juris, Rdnr. 10; anderer Ansicht: KG Berlin, Beschluss vom 05.01.2006, Az 1 W 258/05, KGR Berlin, 2006, 281, zitiert nach juris, Rdnr. 4; LG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.2009, Az 8 W 118/09, RVGreport 2009, 184, zitiert nach juris Rdnr. 13).

  • OLG Stuttgart, 03.02.2021 - 8 W 343/19

    Anfallende und erstattungsfähige Kosten für die Wahrnehmung eines Termins nach

    Eine Terminsgebühr aus dem Hauptsachestreitwert, wie sie im Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten enthalten ist, konnte hier nicht mehr anfallen, nachdem die zuvor erfolgte Klagrücknahme sofort wirksam war (§ 269 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO) und das Gericht bei Aufruf der Sache Kenntnis von der Klagrücknahme hatte (OLG Stuttgart/Senat, BeckRS 2009, 9787).
  • OLG Frankfurt, 20.02.2019 - 6 W 101/18

    Terminsgebühr nach Klagerücknahme

    Bei dieser Sachlage konnte die Terminsgebühr nicht aus dem Hauptsachestreitwert anfallen, sondern lediglich aus dem Kostenwert (vgl. Gerold/ Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Aufl., Anhang IV Rn. 334; OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.3.2009 - 8 W 118/09 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 25.08.2009 - 6 W 70/08

    Zur Kostenerstattung bei Stellung eines Sachantrags nach Berufungsrücknahme

    Andere Oberlandesgerichte machen die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Gebühren für die Vertretung der Partei und deren Höhe bisher davon abhängig, ob die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter im Zeitpunkt der Mandatserteilung oder im Zeitpunkt der Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht verschuldet oder unverschuldet keine Kenntnis von der zwischenzeitlich bereits erfolgten Klage- oder Berufungsrücknahme hatten (OLG Hamburg, Beschluss vom 21.1.1998, 8 W 222/97; KG Berlin, Beschluss vom 21.3.2000, 1 W 1750/99; OLG Naumburg, Beschluss vom 29.1.2003, 8 WF 200/02; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.1.2004, 2 W 292/03; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2009, 8 W 118/09).
  • FG Hamburg, 04.12.2013 - 3 KO 232/13

    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Terminsgebühr nach gerichtlichem Hinweis und

    Im Hinblick auf die rechtzeitige Rücknahme und den rechtzeitigen Einstellungsbeschluss stellt sich im Streitfall nicht mehr die Frage einer Terminsgebühr für ein Erscheinen zur mündlichen Verhandlung bei erst nach Aufruf oder Beginn erlangter Kenntnis von der Rücknahme (vgl. Beschlüsse FG Düsseldorf vom 11.05.2012 11 Ko 3244/11 KF, DStRE 2013, 191; LG Saarbrücken vom 30.05.2011 5 T 143/11, Juris; BGH vom 12.10.2010 VIII ZB 16/10, NJW 2011, 388; OLG Stuttgart vom 27.03.2009 8 W 118/09, Juris).
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